48a Abs. 1 StGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 2.3.2.). Eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG kann mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sanktioniert werden. Der konkrete Strafrahmen beträgt somit drei Tagessätze Geldstrafe bis drei Jahre Freiheitsstrafe. Aufgrund des konkreten Verschuldens kommt vorliegend nur eine Strafe in Frage, welche unter 180 Strafeinheiten zu liegen kommt. Die Geldstrafe geht der Freiheitsstrafe grundsätzlich vor (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen (pag.