Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden und kann auch auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, wobei es an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden ist (Art. 48a StGB). Als zusätzliche aussergewöhnliche Umstände sind vorliegend zudem die achtenswerten Beweggründe (Art. 48 Bst. a Ziff. 1 StGB) sowie die schwere Bedrängnis (Art. 48 Bst. a Ziff. 2 StGB) zu berücksichtigen. Aufgrund der konkreten Tatumstände rechtfertigt sich vorliegend ein Unterschreiten der angedrohten Mindeststrafe (Art. 48a Abs. 1 StGB;