77 Eine vorsätzliche Tötung wird gemäss Art. 111 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und bis zu 20 Jahren bestraft. Als Strafmilderungsgrund ist die versuchte Tatbegehung (Art. 22 Abs. 1 StGB) zu berücksichtigen. Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden und kann auch auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, wobei es an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden ist (Art.