Der Täter muss durch eine notstandsähnliche Situation, ohne dass die Voraussetzungen des rechtfertigenden oder entschuldbaren Notstands erfüllt sind, zum Handeln gegen das Strafgesetz gedrängt worden sein, und zwar so, dass er unter dem Druck dieser Bedrängnis einen Ausweg nur in der Begehung der Straftat finden zu können glaubte. Der in schwerer Bedrängnis handelnde Täter befindet sich zwar wie der Notstandstäter in einer – vor allem subjektiv empfundenen – Notlage, aus der es nach seiner Ansicht keinen anderen Ausweg als die Begehung einer strafbaren Handlung gibt.