2019, N. 8 ff. zu Art. 48 StGB). Gemäss konstanter Lehre und Rechtsprechung kann die schwere Bedrängnis eine psychische wie eine materielle sein. Der Täter muss durch eine notstandsähnliche Situation, ohne dass die Voraussetzungen des rechtfertigenden oder entschuldbaren Notstands erfüllt sind, zum Handeln gegen das Strafgesetz gedrängt worden sein, und zwar so, dass er unter dem Druck dieser Bedrängnis einen Ausweg nur in der Begehung der Straftat finden zu können glaubte.