Hinter der Handlung des Täters liegt «irgendwie ein positiver Wert». Achtenswert muss bloss der verfolgte Zweck und nicht die Tat selbst sein. Der achtenswerte Beweggrund kommt nur als Strafmilderungsgrund in Betracht, wenn er effektiv die Schuld herabsetzt, mithin den Täter deswegen ein erkennbar wesentlich geringerer Schuldvorwurf trifft, als denjenigen, der ohne diesen Beweggrund gehandelt hat. Eine Berufung auf achtenswerte Beweggründe fällt ausser Betracht, wenn diese sachfremd sind, d.h. zwischen Beweggrund und Tat kein enger Zusammenhang besteht (WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 8 ff.