76 ten (WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 48 StGB). Das Gericht mildert die Strafe unter anderem, wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen (Ziff. 1) oder in schwerer Bedrängnis (Ziff. 2) gehandelt hat (Art. 48 Bst. a StGB). Ob ein Beweggrund achtenswert ist, beurteilt sich danach, ob die Tat einer ethisch hochstehenden oder wenigstens ethisch zu rechtfertigenden Gesinnung entsprungen ist. Hinter der Handlung des Täters liegt «irgendwie ein positiver Wert».