Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 E. 2.4.3). Liegen ausserordentliche gewichtige Gründe vor, erweist sich der ordentliche Strafrahmen als zu eng, weshalb der Richter ermächtigt wird, über das Höchstmass des ordentlichen Strafrahmens hinauszugehen oder das Mindestmass zu unterschrei-