Bei einer konkreten Prüfung – wobei auf die nachfolgende Begründung verwiesen wird – fällt sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht – für den Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung eine Geldstrafe im Bereich von unter 180 Tagessätzen und für den Schuldspruch wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung eine Freiheitsstrafe von über sechs Monaten in Betracht. Da das neue Recht auch sonst nicht zu einer milderen Sanktion führen würde, ist das zur Tatbegehung geltende Recht, das StGB in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB; nachfolgend StGB), anzuwenden.