75 kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 mit Hinweisen). Mit den neu in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts wurde vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheitsstrafe ausgeweitet. Das neue Recht beschränkt die Geldstrafe von ehemals 360 auf 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB) und reduziert die grundsätzliche Mindestdauer der Freiheitsstrafe von sechs Monate auf drei Tage (Art. 40 StGB).