Aufgrund der rechtfertigenden Not- bzw. Notstandslage hinsichtlich der Abwärtsfahrt liegt ein Rechtfertigungsgrund vor. In Bezug auf die Aufwärtsfahrt sind hingegen keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe ersichtlich. 14. Fazit Der Beschuldigte ist der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung, begangen am 12. September 2015 in Y________ (Ort) zum Nachteil von C.________, D.________, H.________, J.________, G.________ und F.________ gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 29 SVG schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung