Seine Sicht auf die Fahrbahn war dadurch stark behindert und er konnte dem Verkehrsgeschehen nicht die erforderliche Aufmerksamkeit widmen. Aufgrund der Demonstration war zudem mit Personen auf der Fahrbahn zu rechnen, so dass eine erhöhte abstrakte Gefährdung zu bejahen ist. Der Beschuldigte war sich der zerborstenen Scheibe und der mangelnden Sicht auf die Fahrbahn bewusst, womit der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt sind. Aufgrund der rechtfertigenden Not- bzw. Notstandslage hinsichtlich der Abwärtsfahrt liegt ein Rechtfertigungsgrund vor.