13. Vorwurf gemäss Ziff. I.3. der Anklageschrift 13.1 Theoretische Grundlagen Für die theoretischen Grundlagen zu Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1558; S. 61 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.