12.4 Konkurrenzen Zwischen versuchter Tötung und vollendeter einfacher Körperverletzung besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich unechte Konkurrenz, wobei die Körperverletzung durch die versuchte Tötung konsumiert wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Köperverletzung nebst der versuchten Tötung keine selbständige Bedeutung zukommt. Dem Erfolgsunrecht der vollendeten Körperverletzung kann im Rahmen der Strafzumessung für die versuchte Tötung Rechnung getragen werden (BGE 137 IV 113 E. 1). Vorliegend kommt dem Körperverletzungstatbestand keine selbstständige Bedeutung zu.