Zusammenfassend ergibt sich, dass das Vorliegen einer Notstandshilfesituation verneint werden muss, da einerseits keine direkte Rettungshandlung vorlag und die Alarmierung der Polizei mit anderen zumutbaren Mitteln hätte erfolgen können und andererseits der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht beachtet wurde. Es ist folglich kein schuldausschliessender Umstand gegeben, weshalb das tatbestandsmässige und rechtswidrige Verhalten des Beschuldigten als schuldhaft zu qualifizieren ist. 12.4 Konkurrenzen