Ein allenfalls geringer zeitlicher Gewinn von ein paar Minuten vermag zudem das Risiko eines tödlichen Unfalls und die weiteren mit dieser Fahrt verbundenen Gefahren nicht zu entschuldigen. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Vorliegen einer Notstandshilfesituation verneint werden muss, da einerseits keine direkte Rettungshandlung vorlag und die Alarmierung der Polizei mit anderen zumutbaren Mitteln hätte erfolgen können und andererseits der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht beachtet wurde.