Dem Beschuldigten wird nicht unterstellt, dass seine Rettungshandlung darin bestand, die sich auf der Fahrbahn befindlichen Personen anzufahren, um sie von weiteren Angriffen abzuhalten, weshalb auch kein direkter Zusammenhang zwischen der Verletzung der Angreifer (aber auch unbeteiligter Personen) und der Rettung seiner Begleitpersonen vorliegt. Vielmehr wären zwischen dem Fahren in die Menschenmenge und der Rettung seiner Begleitpersonen noch mehrere Zwischenschritte nötig gewesen. Insofern ist in der Handlung des Beschuldigten keine direkte, sondern nur eine indirekte Rettungshandlung für das gefährdete Rechtsgut zu sehen.