Erst mit dem weiteren Ziel, die Meldung bei der Polizei absetzen zu können, wäre eine eigentliche Rettungshandlung seiner Begleitpersonen gegenüber vollzogen worden – dann aber durch die Polizei und nicht den Beschuldigten selbst. Dem Beschuldigten wird nicht unterstellt, dass seine Rettungshandlung darin bestand, die sich auf der Fahrbahn befindlichen Personen anzufahren, um sie von weiteren Angriffen abzuhalten, weshalb auch kein direkter Zusammenhang zwischen der Verletzung der Angreifer (aber auch unbeteiligter Personen) und der Rettung seiner Begleitpersonen vorliegt.