Im Sinne der Verhältnismässigkeit muss hierbei verlangt werden, dass zwischen dem Eingriff in fremde Rechtsgüter und der Wahrung des zu rettenden Rechtsguts ein direkter Konnex besteht, die zu entschuldigende Handlung somit eine direkte Rettung bewirken kann. Vorliegend hatte die Handlung des Beschuldigten, nämlich das Fahren in die Menschenmenge, zum Ziel, den Weg zur Polizei freizumachen. Erst mit dem weiteren Ziel, die Meldung bei der Polizei absetzen zu können, wäre eine eigentliche Rettungshandlung seiner Begleitpersonen gegenüber vollzogen worden – dann aber durch die Polizei und nicht den Beschuldigten selbst.