Diese Handlungsalternative wäre dem Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen. Eine entschuldbare Notstandshandlung muss folglich verneint werden. Das Motiv für das Aufwärtsfahren war aber ohnehin nicht seine eigene Rettung, sondern das Hilfeholen bei der Polizei für seine Begleitpersonen, welche sich noch immer auf der Strasse befanden. Entsprechend kommt Notstandshilfe in Betracht. Im Sinne der Verhältnismässigkeit muss hierbei verlangt werden, dass zwischen dem Eingriff in fremde Rechtsgüter und der Wahrung des zu rettenden Rechtsguts ein direkter Konnex besteht, die zu entschuldigende Handlung somit eine direkte Rettung bewirken kann.