Im Zeitpunkt, als sich der Beschuldigte dazu entschloss, sein Auto zu wenden und wieder hoch zu fahren, drohte keine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leib und Leben, womit auch keine Notstandslage gegeben war, in welcher dem Beschuldigten ein rechtmässiges Verhalten nicht mehr zugemutet werden konnte. Wäre es um die Rettung seines eigenen Lebens gegangen, wäre ohnehin das einzig verhältnismässige Mittel zur Gefahrenabwehr die Weiterfahrt bei der Kreuzung O.________(Strasse) / AK.________ (Ort) gewesen. Diese Handlungsalternative wäre dem Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen.