Das Herbeiführen dieser Situation – nämlich das Fahren in die Menschenmenge – war für den Beschuldigten somit nicht unvermeidbar, nicht unumgänglich, sondern selbstverschuldet. Im Zeitpunkt, als sich der Beschuldigte dazu entschloss, sein Auto zu wenden und wieder hoch zu fahren, drohte keine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leib und Leben, womit auch keine Notstandslage gegeben war, in welcher dem Beschuldigten ein rechtmässiges Verhalten nicht mehr zugemutet werden konnte.