Vorweg kann festgehalten werden, dass es sich beim geschützten und verletzten Rechtsgut um Leib und Leben handelte und damit um gleichwertige Rechtsgüter. Wie das Beweisergebnis ergab, bestand für den Beschuldigten beim Wendemanöver keine unmittelbare Bedrohungslage, welche ihn gezwungen hätte, wieder die O.________(Strasse) hochzufahren. Das Herbeiführen dieser Situation – nämlich das Fahren in die Menschenmenge – war für den Beschuldigten somit nicht unvermeidbar, nicht unumgänglich, sondern selbstverschuldet.