Offenbar blendet die Vorinstanz dabei aus, dass der Beschuldigte von sich aus, aufgrund seiner eigenen Entscheidung wendete und wieder in die «Gefahrenzone» hineinfuhr. Dabei stellt sich die grundlegende Frage, ob sich aus einer solchen Konstellation überhaupt eine Notwehr- bzw. Notstandssituation ergeben kann. Vorweg kann festgehalten werden, dass es sich beim geschützten und verletzten Rechtsgut um Leib und Leben handelte und damit um gleichwertige Rechtsgüter.