Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen eines schuldausschliessenden Notstandes (nicht anders abwendbare gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben, Subsidiarität und Proportionalität bzw. Verhältnismässigkeit) erfüllt seien und sprach den Beschuldigten folglich frei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. versuchten schweren Körperverletzung. Offenbar blendet die Vorinstanz dabei aus, dass der Beschuldigte von sich aus, aufgrund seiner eigenen Entscheidung wendete und wieder in die «Gefahrenzone» hineinfuhr.