die beispielhafte Aufzählung im Gesetz grenzt den Begriff allerdings nicht ein. Die subjektive Prägung des entschuldbaren Notstands erlaubt, die Subsidiarität nicht nach rein objektiven Kriterien zu prüfen, sondern gemäss der Situation des Täters zu berücksichtigen, ob ihm zuzumuten war, auf anderweitige Abwendung der Gefahr zu vertrauen, fremde Hilfe in Anspruch zu nehmen oder das Gut aufzugeben (Praxiskommentar StGB-TRECHSEL/GETH, N 2 zu Art. 18 StGB). Subjektiv ist beim entschuldigenden Notstand erforderlich, dass der Täter bewusst rettend handelt (PK StGB, a.a.O., N 4 zu Art. 18 StGB).