Für die Entschuldigung ist damit der subjektive Gesichtspunkt entscheidend, ob dem Täter die Preisgabe des bedrohten Guts zuzumuten war. Deshalb erscheint die objektive Abwägung der Interessen als zweitrangig, so dass – ausser bei einem augenfälligen Missverhältnis – selbst die Verletzung eines tendenziell höheren Interesses die Entschuldbarkeit zumindest bei Defensivnotstand nicht von vornherein ausschliesst. Oft lässt sich die Rangordnung von Rechtsgütern ohnehin nicht eindeutig festlegen. Immerhin muss es dem Täter um den Schutz eines objektiv hochrangigen Guts gehen; die beispielhafte Aufzählung im Gesetz grenzt den Begriff allerdings nicht ein.