Art. 18 StGB unterscheidet zwei Varianten des entschuldbaren Notstandes: Abs. 1 ist als Strafmilderungsgrund sui generis konzipiert. Primärer Milderungsgrund ist die weitgehende Aufhebung oder Reduktion des Unrechts durch die Rechtsgutsbewahrung in einer Notstandssituation, also eine Reduktion des Unrechts. Abs. 2 führt hingegen zu einer Entschuldigung des Täters, wenn ihm die Preisgabe des Rechtsguts nicht zuzumuten war und berücksichtigt damit die Unzumutbarkeit normgemässen Verhalts infolge der psychischen Zwangslage. Für die Entschuldigung ist damit der subjektive Gesichtspunkt entscheidend, ob dem Täter die Preisgabe des bedrohten Guts zuzumuten war.