17 StGB vergleichbar: Es muss eine Güterkollision vorliegen. Die fragliche Handlung dient der Wahrung eines individuellen Rechtsguts, das sich in unmittelbarer Gefahr befindet, indem in ein anderes Rechtsgut eingegriffen wird (BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, N 5 zu Art. 18 StGB). Es wird auf die zu Art. 17 StGB gemachten Ausführungen verwiesen (Ziff. 4.4.2.a. vorstehend).