2022, S. 253). Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre oder Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben (Art. 18 Abs. 1 StGB). War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 18 Abs. 2 StGB). Zunächst kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1554 f.; S. 57 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Notstandslage ist mit derjenigen von Art. 17 StGB vergleichbar: