71 denkbar, dass dem Bedrohten trotz Unangemessenheit der Rettungshandlung nicht zugemutet werden kann, das gefährdete Gut preiszugeben. Falls es sich bei diesem um Leib und Leben […] oder ein anderes hochwertiges Gut handelt, kann ein Schuldmilderungs- (Art. 18 Abs. 1 StGB) oder ein Schuldausschlussgrund (Art. 18 Abs. 2 StGB) vorliegen (DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 10. Aufl. 2022, S. 253).