18 StGB) Ist das Verhalten einer Person tatbestandsmässig und rechtswidrig, so ist in einem letzten Schritt unter dem Titel «Schuld» zu prüfen, ob die Person für ihr Verhalten auch persönlich verantwortlich gemacht werden kann. Wer bei seiner Rettungshandlung nicht höherwertige Interessen wahrt, insbesondere die Schranken der Subsidiarität oder Proportionalität überschreitet, verhält sich rechtswidrig. Es ist