2021, N. 8 zu Art. 17 StGB). Aus dem Gesagten folgt, dass kein rechtfertigender Umstand vorlag, weshalb das tatbestandsmässige Verhalten des Beschuldigten als rechtswidrig zu qualifizieren ist. Entscheidend ist somit, ob von einer Notstandssituation (entschuldigender Notstand) ausgegangen werden kann oder nicht. 12.3 Schuld 12.3.1 Theoretische Grundlagen– entschuldbarer Notstand (Art. 18 StGB) Ist das Verhalten einer Person tatbestandsmässig und rechtswidrig, so ist in einem letzten Schritt unter dem Titel «Schuld» zu prüfen, ob die Person für ihr Verhalten auch persönlich verantwortlich gemacht werden kann.