Zudem wäre von Aggressivnotstand (Handlung auch gegen unbeteiligte Dritte gerichtet) auszugehen: Während der Aggressivnotstand nur rechtfertigt, wenn der Täter ein Individualinteresse schützt, das gegenüber dem eingegriffenen Interesse wesentlich überwiegt, reicht es beim Defensivnotstand (ähnlich der Notwehr) aus, wenn die Interessen des Eingriffsopfers gegenüber denjenigen des Notstandstäters noch nicht unverhältnismässig schwerer wiegen (TRECHSEL/GETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 8 zu Art.