Eine Notwehrsituation ist somit so oder anders zu verneinen. Des Weiteren liegt auch kein rechtfertigender Notstand vor, zumal es im vorliegenden Fall bei dem zu schützenden und dem vom Beschuldigten verletzten Rechtsgut um gleichwertige Rechtsgüter – nämlich jeweils um Leib und Leben – ging. Zudem wäre von Aggressivnotstand (Handlung auch gegen unbeteiligte Dritte gerichtet) auszugehen: