(Nahliegende) Befürchtungen, dass es zu einem Angriff kommen werde, reichen zudem nicht aus, um von einer Notwehrlage zu sprechen. Selbst unter der Annahme eines unmittelbar bevorstehenden Angriffs und/oder einer Notwehrhilfe, beispielsweise zugunsten AM.________, fällt Notwehr(hilfe) ausser Betracht, weil sich die Handlung des Beschuldigten nicht konkret gegen (potentielle) Angreifer, sondern auch unbeteiligte Personen auf der Strasse richtete. Eine Notwehrsituation ist somit so oder anders zu verneinen.