Ein Angriff war zwar – gerade auch mit Blick auf das soeben Erlebte – nicht auszuschliessen und es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte damit rechnen konnte, dass sein Wagen bei der Durchfahrt oder bei einem Anhalten erneut mit Schlagstöcken traktiert würde, was schliesslich auf Höhe der Auseinandersetzung beim Hineinfahren in die Menschengruppe auch wieder geschah. Dies ändert aber nichts daran, dass im Zeitpunkt, als der Beschuldigte sich dazu entschloss, das Auto zu wenden und hochzufahren, keine Notwehrlage bestand. (Nahliegende)