70 12.2.2 Subsumtion Die Kammer gelangte beweiswürdigend zum Schluss, dass für den Beschuldigten im Zeitpunkt des Wendemanövers keine unmittelbare Bedrohungslage bestand, welche in gezwungen hätte, wieder nach oben in die Gefahrenzone zu fahren. Im Bereich der Kreuzung O.________(Strasse) / AK.________ (Ort) war weder ein Angriff auf den Beschuldigten selber im Gange noch drohte ein solcher unmittelbar (z.B. aufgrund drohender Haltung bewaffneter Menschen).