17 StGB) Nach Art. 17 StGB handelt rechtmässig, wer eine Straftat begeht, um ein eigenes Rechtsgut oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, sofern dadurch höherwertige Interessen gewahrt werden. Die Rettungshandlung nach Art. 17 StGB ist also nur dann rechtmässig, wenn das zu schützende Interesse höherwertig ist als dasjenige, in welches zu dessen Rettung eingegriffen wird. Ist dies nicht der Fall, so bleibt die Notstandshandlung rechtswidrig.