Die Notwehr darf sich nur gegen den Angreifer und dessen Rechtsgüter richten. Verletzt der Angegriffene in seiner Notlage Rechtsgüter Dritter, kann er sich diesen gegenüber höchstens auf Notstand berufen, so z.B., wenn sie von einer Abwehrhandlung mitbetroffen werden oder der Angegriffene gegen sie tätlich wird, um sich den Fluchtweg zu sichern (DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 10. Aufl. 2022, S. 238). Rechtfertigender Notstand (Art. 17 StGB)