Die Notwehrlage entsteht also erst, wenn ein Angriff nicht bloss irgendwann zu befürchten ist, sondern unmittelbar bevorsteht. Dafür muss gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorausgesetzt werden, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen, wie beispielsweise ein Angreifer, der eine drohende Haltung einnimmt. Die blosse Aussicht, dass eine verbale in eine tätliche Auseinandersetzung umzuschlagen vermöchte oder eine bloss abstrakte Gefahr genügt dagegen nicht (DO- NATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 10. Aufl. 2022, S. 233).