Rechtfertigende Notwehr (Art. 15 StGB) Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Um ein Notwehrrecht zu begründen, muss der Angriff unmittelbar drohen oder bereits im Gange sein. Die Notwehrlage entsteht also erst, wenn ein Angriff nicht bloss irgendwann zu befürchten ist, sondern unmittelbar bevorsteht.