Als gesetzlicher Rechtfertigungsgrund ist insbesondere die rechtfertigende Notwehr gemäss Art. 15 StGB und der rechtfertigende Notstand gemäss Art. 17 StGB zu nennen (DO- NATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 10. Aufl. 2022, S.221 ff.).