Der Beschuldigte wusste, dass eine Autofahrt unter diesen Umständen Menschen lebensgefährlich verletzen oder töten kann und nahm dies als Folge seines Vorgehens zumindest billigend in Kauf. Eine Risikoberechnung – wie sie von Vorinstanz vorgenommen wurde – spielt für die vorliegende Würdigung keine Rolle, zumal die Wahrscheinlichkeit von Todesfolgen nicht allein von der gefahrenen Geschwindigkeit, sondern von zahlreichen Parametern (örtliche Umgebung, Fahrzeugform, Gewicht und Grösse des Opfers, Fahrtrichtung usw.) abhängt. Der Beschuldigte war in keiner Art und Weise in der Lage, das ihm bekannte Risiko durch sein Verhalten zu kalkulieren oder dosieren.