Keine der durch die Aufwärtsfahrt verletzten Personen ist verstorben oder war in unmittelbarer Lebensgefahr. Darüber hinaus litt auch keiner der Beteiligten an psychischen Problemen oder Verletzungen, deren Schwere den in Art. 122 Abs. 2 StGB genannten Fällen gleichkommt. In objektiver Hinsicht liegt somit weder der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung noch derjenige der schweren Körperverletzung vor, womit rein objektiv betrachtet eine einfache Körperverletzung gegeben ist. Subjektiv ist allerdings zu prüfen, ob von einer versuchten (eventual-)vorsätzlichen Tötung, eventuell schweren Körperverletzung auszugehen ist.