1854 Z. 19 ff.). H.________ erlitt unter anderem eine oberflächliche Schürfwunde am Oberschenkel und gab Schmerzen an der linken Schulter, im Bereich des Kreuzbeins und des Gesässes an (pag. 605 ff.; pag. 1845 Z. 32 ff.). Er war rund eine Woche arbeitsunfähig (pag. 601). Die durch den Vorfall verursachten Verletzungen bei I.________ und G.________ beschränkten sich auf Prellungen (pag. 623) und eine Wunde am Oberarm. F.________ wurde durch die Geschehnisse nicht verletzt. Keine der durch die Aufwärtsfahrt verletzten Personen ist verstorben oder war in unmittelbarer Lebensgefahr.