68 durch den Vorfall zwar keine bleibenden Verletzungen, wobei der Straf- und Zivilkläger ausführte, dass die Schulter bis heute nicht vollständig geheilt sei, was sich dadurch äussere, dass sie immer noch «zwicke» beim Sport (pag. 1848 Z. 24 ff.). D.________ erlitt durch den Aufprall unter anderem einen verschobenen Bruch der linken Schultergelenkspfanne, welche operativ versorgt werden musste. Er war für rund drei Wochen arbeitsunfähig (pag. 578 ff.). Er spüre die Schulter heute immer noch, es hindere ihn nicht im Alltag, aber er könne nicht ans Limit gehen (pag. 1854 Z. 19 ff.).