12.1.2 Subsumtion C.________ erlitt durch den Zusammenprall unter anderem einen Bruch des knöchernen Schädeldaches, eine Blutansammlung unter der harten Hirnhaut, eine unter der Spinnenhaut gelegene Blutansammlung, einen Bruch des linken Schulterblatts, eine 3-4 cm lange Risswunde sowie mehrere oberflächliche Hautabschürfungen und Hauteinblutungen. Nach dem Vorfall wurde C.________ am 12. September 2015 auf die Notfallstation eingeliefert. Am 14. September 2015 konnte er das Spital wieder verlassen. Er war für rund zwei Wochen vollständig arbeitsunfähig. Er befand sich zu keinem Zeitpunkt in Lebensgefahr (pag. 570 ff.). Er erlitt