Zu diesem gehört stets der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Gegebenenfalls muss der Tatentschluss auch vom Tatbestand geforderte zusätzliche subjektive Unrechtsmerkmale wie besondere Absichten, Beweggründe oder Gesinnungen umfassen (NIGGLI/MAEDER, Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 1 f. zu Art. 22 StGB).