Einzubeziehen sind damit auch gesundheitliche Beeinträchtigungen, die in den Fallgruppen nach Abs. 2 nicht genannt werden, so z.B. im Falle eines Schädelbruchs, der ein psychoorganisches Syndrom mit Gedächtnisstörungen, hoher Ermüdbarkeit und Sprechstörungen zur Folge hatte. Zu berücksichtigen sind unter dieser Generalklausel insbesondere eine lange Dauer des Spitalaufenthalts und der (vollen oder teilweisen) Arbeitsunfähigkeit, weiter der Grad und die Dauer der Invalidität sowie nicht zuletzt auch die erlittenen Schmerzen (BSK StGB, a.a.O., N 20 u. 21 zu Art. 122 StGB).